Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Kurz gesagt

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) hat seit Mai 2024 die allgemeinen Informationspflichten aus § 5 TMG übernommen und regelt seitdem unter anderem die Pflichtangaben im Impressum.

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Rechtsgrundlage § 5 DDG (vormals § 5 TMG)
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In Kraft seit 14. Mai 2024
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Setzt um Digital Services Act (DSA) der EU
Lesehilfe:

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) trat am 14. Mai 2024 in Kraft und setzt die europäische Digital Services Act-Verordnung in deutsches Recht um. Für Website-Betreiber am wichtigsten: Die allgemeinen Informationspflichten, die vorher in § 5 TMG standen, finden sich seitdem in § 5 DDG wieder.

Was ändert sich inhaltlich?

Inhaltlich bleiben die Pflichtangaben nahezu unverändert: Name und Anschrift des Anbieters, Kontaktmöglichkeiten, die vertretungsberechtigte Person bei Gesellschaften sowie Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer-ID, sofern vorhanden. Auch die Pflicht, das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, bleibt inhaltlich bestehen. Geändert hat sich vor allem die gesetzliche Bezeichnung der Rechtsgrundlage.

Muss ich mein Impressum jetzt anpassen?

Zwingend notwendig ist eine Anpassung nicht, solange dein Impressum inhaltlich vollständig ist. Verweist dein Text ausdrücklich auf § 5 TMG, ist eine Aktualisierung auf § 5 DDG trotzdem sinnvoll, damit die Angaben aktuell wirken.

Was ist mit dem alten TMG passiert?

Das Telemediengesetz wurde nicht komplett gestrichen, aber in seinen zentralen Teilen durch das DDG abgelöst. Manche ältere Fachartikel und Urteile beziehen sich deshalb weiterhin auf § 5 TMG, meinen inhaltlich aber dieselbe Pflicht wie der heutige § 5 DDG.

Für wen gilt das DDG?

Das DDG betrifft grundsätzlich dieselben Anbieter wie zuvor das TMG: jeden, der eine Website geschäftsmäßig betreibt. Ausgenommen bleiben weiterhin rein private, nicht geschäftsmäßig betriebene Websites ohne kommerziellen Bezug. Unser Generator berücksichtigt die aktuelle Rechtsgrundlage automatisch, du musst dich um die genaue Paragrafenbezeichnung also nicht selbst kümmern.

Direkt anwenden

Übernimm diese Angabe korrekt in dein Impressum

Unser Generator übernimmt solche Angaben automatisch, rechtssicher und in wenigen Minuten fertig.

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zu digitale-dienste-gesetz (ddg)

Konkrete Antworten auf die Fragen, die Unternehmer hierzu am häufigsten stellen.

Ist § 5 TMG jetzt ungültig?
Die konkrete Pflicht aus § 5 TMG wurde inhaltlich nahezu unverändert in § 5 DDG übernommen. Verweise auf § 5 TMG in älteren Texten meinen also weiterhin dieselbe Pflicht.
Muss ich meine Rechtsgrundlage im Impressum nennen?
Zwingend vorgeschrieben ist das nicht, viele Impressen nennen die Rechtsgrundlage trotzdem der Vollständigkeit halber. Aktualisiere den Verweis dann auf § 5 DDG.