Aufsichtsbehörde im Impressum

Kurz gesagt

Für bestimmte Berufe und Branchen ist die Angabe einer zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum Pflicht, zusätzlich zu den Standardangaben.

Lesehilfe:

Neben den allgemeinen Pflichtangaben verlangt das Gesetz für bestimmte Tätigkeiten die Nennung einer zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum. Wer betroffen ist, übersieht diesen Punkt in der Praxis erstaunlich häufig.

Wer braucht eine Aufsichtsbehörde im Impressum?

Betroffen sind vor allem Berufe, die einer besonderen behördlichen Zulassung oder Aufsicht unterliegen, etwa Finanzdienstleister, Versicherungsvermittler, Immobilienmakler oder Bewachungsunternehmen. Für die meisten klassischen Dienstleistungen und Online-Shops entfällt diese Angabe.

Was gehört konkret ins Impressum?

Neben dem Namen der zuständigen Behörde gehört auch deren vollständige Anschrift dazu. Ein Versicherungsvermittler nennt beispielsweise die zuständige Industrie- und Handelskammer, ein Finanzdienstleister häufig die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Unterschied zur Kammerangabe bei Freiberuflern

Die Aufsichtsbehörde ist nicht dasselbe wie die berufsständische Kammer aus dem Begriff Kammerangaben für Freiberufler. Manche Berufe unterliegen sogar beidem, etwa ein Wirtschaftsprüfer, der sowohl bei seiner Kammer als auch bei einer Aufsichtsbehörde gemeldet ist.

Wie prüfst du, ob du betroffen bist?

Prüfe zuerst deine Berufszulassung oder Gewerbeerlaubnis. Steht darin ein Verweis auf eine behördliche Erlaubnis nach einem Fachgesetz, etwa der Gewerbeordnung oder dem Kreditwesengesetz, ist meist auch eine Aufsichtsbehörde im Impressum Pflicht.

Auf Englisch

Aufsichtsbehörde wird im Englischen meist als Supervisory Authority übersetzt, ergänzt um den deutschen Namen der konkreten Behörde in Klammern, etwa “Supervisory Authority: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)”.

Beispiel aus der Praxis

Ein Versicherungsmakler mit eigener Website vergaß bei der Neugestaltung seines Impressums zunächst die Angabe der zuständigen Industrie- und Handelskammer als Aufsichtsbehörde. Nach einem Hinweis eines Kollegen ergänzte er sowohl die Kammer als auch die Erlaubnisbehörde nach § 34d GewO samt vollständiger Anschrift. Der Nachtrag dauerte wenige Minuten, hätte bei einer Prüfung durch die Kammer selbst aber zuvor als fehlende Pflichtangabe gegolten.

Häufige Fragen

Reicht die Nennung der Behörde ohne Anschrift? Nein, die vollständige Anschrift der Aufsichtsbehörde gehört ebenfalls ins Impressum, nicht nur ihr Name.

Auch bei einer englischen Zusatzversion deines Impressums gehört die Aufsichtsbehörde konsequent mit übersetzt, nicht nur die übrigen Pflichtangaben.

Ein Muster für Freiberufler mit Kammer- oder Aufsichtspflicht findest du auf der Seite Impressum Freiberufler.

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