Kammerangaben für Freiberufler
Reglementierte freie Berufe wie Ärzte oder Steuerberater brauchen zusätzliche Impressum-Angaben zu Berufsbezeichnung und zuständiger Kammer.
Nicht jeder Freiberufler unterliegt einer Kammerpflicht, wer aber einen reglementierten Beruf ausübt, muss laut § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG zusätzliche Angaben im Impressum machen.
Welche Berufe sind betroffen?
Unter anderem Ärzte, Apotheker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, jeweils mit eigener Landes- oder Bundeskammer.
Was gehört konkret hinein?
Die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, in dem sie verliehen wurde, die zuständige Kammer mit Anschrift und ein Verweis auf die anwendbaren berufsrechtlichen Regelungen.
Und bei nicht reglementierten Berufen?
Texter, Fotografen oder Berater ohne Kammerzugehörigkeit lassen diese Zusatzangaben einfach weg und füllen nur die Standardfelder aus.
Übernimm diese Angabe korrekt in dein Impressum
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Häufige Fragen zu kammerangaben für freiberufler
Konkrete Antworten auf die Fragen, die Unternehmer hierzu am häufigsten stellen.