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Streitschlichtung und OS-Verfahren

Kurz gesagt

Der Streitschlichtungshinweis verlinkt auf die OS-Plattform der EU und klärt, ob ein Unternehmen an einem Schlichtungsverfahren teilnimmt. Mit Beispieltext und FAQ.

⚖️
Rechtsgrundlage Art. 14 ODR-Verordnung, § 36 VSBG
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Was Hinweis auf aussergerichtliche Streitbeilegung
Pflicht? Ja, fuer Unternehmer mit Verbraucherkontakt
Lesehilfe:

Neben dem Link zur OS-Plattform verlangt das Gesetz eine klare Aussage dazu, ob ein Unternehmen bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Beide Angaben werden in der Praxis häufig verwechselt oder nur teilweise umgesetzt.

Der Hinweis auf die Plattform und die Aussage zur Teilnahmebereitschaft sind zwei getrennte Pflichtangaben, die sich aus der europäischen ODR-Verordnung und dem deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ergeben. Fehlt eine der beiden Angaben, gilt das Impressum als unvollständig, selbst wenn die jeweils andere Angabe korrekt vorhanden ist.

Wer ist überhaupt betroffen?

Die Pflicht betrifft Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher verkaufen, insbesondere im Online-Handel. Reine B2B-Anbieter ohne Verbraucherverträge sind in der Regel nicht betroffen und müssen den Hinweis nicht aufnehmen.

Was, wenn ich nicht teilnehmen will?

Das ist zulässig, du musst es aber explizit vermerken, zum Beispiel: “Wir sind nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.” Ein einfaches Weglassen des gesamten Absatzes reicht nicht aus, weil dann auch der Pflichthinweis auf die OS-Plattform fehlen würde.

Beispieltext für dein Impressum

Ein vollständiger Absatz kann etwa so aussehen: “Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, abrufbar unter ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.” Bist du zur Teilnahme bereit, ersetzt du den letzten Satz durch den Namen der zuständigen Schlichtungsstelle.

Häufige Fragen

Muss der Link klickbar sein? Ja, ein reiner Text ohne funktionierenden Link zur OS-Plattform gilt als unvollständige Angabe.

Gilt der Hinweis auch in der englischen Fassung? Ja, zeigst du dein Impressum auch auf Englisch, gehört der Hinweis in beiden Sprachversionen, wie im Begriff OS-Plattform auf Englisch erklärt beschrieben.

Ein passendes Muster für Online-Händler findest du auf der Seite Impressum Online-Shop.

Wie formulierst du den Streitschlichtungshinweis korrekt?

Der Hinweis auf die OS-Plattform folgt einem festen Muster, das du in wenigen Schritten zusammensetzt.

  1. Zielgruppe pruefen. Stelle fest, ob du an Verbraucher verkaufst. Nur dann ist der Hinweis auf die OS-Plattform verpflichtend.
  2. Link einbinden. Verlinke die Plattform der Europaeischen Kommission unter ec.europa.eu/consumers/odr als klickbaren Link.
  3. Position zur Schlichtung angeben. Vermerke, ob du zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit bist oder nicht.
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Übernimm diese Angabe korrekt in dein Impressum

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Häufige Fragen

Häufige Fragen zu streitschlichtung und os-verfahren

Konkrete Antworten auf die Fragen, die Unternehmer hierzu am häufigsten stellen.

Muss ich an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen?
Der Hinweis auf die OS-Plattform ist Pflicht, eine tatsaechliche Teilnahme an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle in der Regel nicht, sofern du das im Impressum klar vermerkst.
Was gehoert konkret in den Hinweistext?
Der Link zur Plattform der Europaeischen Kommission, ein kurzer Satz zur Funktion der Plattform und deine Position zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren.