Wer schon länger ein Impressum betreut, kennt § 5 TMG als feste Rechtsgrundlage. Seit Mai 2024 hat sich daran formal etwas geändert: Das Telemediengesetz wurde in weiten Teilen durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Für die Praxis bedeutet das weniger, als der Name vermuten lässt, trotzdem lohnt sich ein genauer Blick.
Was ist das Digitale-Dienste-Gesetz?
Das Digitale-Dienste-Gesetz setzt die europäische Digital Services Act-Verordnung in deutsches Recht um und ersetzt dabei zentrale Teile des bisherigen Telemediengesetzes. Die allgemeinen Informationspflichten, die vorher in § 5 TMG standen, finden sich seitdem inhaltlich fast unverändert in § 5 DDG wieder.
Ändern sich die Pflichtangaben im Impressum?
Nein, die inhaltlichen Anforderungen an ein Impressum bleiben im Kern gleich: Name und Anschrift des Anbieters, Kontaktmöglichkeiten, die vertretungsberechtigte Person bei Gesellschaften sowie Handelsregistereintrag und Umsatzsteuer-ID, sofern vorhanden. Was sich ändert, ist vor allem die Bezeichnung der Rechtsgrundlage in Fachtexten und, wo relevant, auf der Website selbst.
Muss ich meinen bestehenden Text anpassen?
Zwingend notwendig ist eine Anpassung nicht, solange dein Impressum inhaltlich vollständig ist. Verweist dein Text ausdrücklich auf § 5 TMG als Rechtsgrundlage, ist eine Aktualisierung auf § 5 DDG trotzdem empfehlenswert, damit die Angaben auf dem aktuellen Stand wirken und keine unnötigen Rückfragen auslösen.
Was hat es mit dem Medienstaatsvertrag auf sich?
Neben dem DDG spielt für manche Websites auch der Medienstaatsvertrag (MStV) eine Rolle. Er regelt unter anderem journalistisch-redaktionelle Angebote, etwa Blogs mit regelmäßiger Meinungsbildung zu Themen von öffentlichem Interesse. Nach § 18 MStV brauchen solche Angebote zusätzlich die Angabe einer inhaltlich verantwortlichen Person mit Namen und Anschrift, getrennt von den allgemeinen Angaben nach § 5 DDG.
Betrifft mich der Medienstaatsvertrag überhaupt?
Für die meisten Unternehmensseiten, Online-Shops und Portfolio-Websites ist der Medienstaatsvertrag nicht relevant. Betreibst du dagegen einen Blog mit regelmäßigen redaktionellen Beiträgen zu gesellschaftlich relevanten Themen, lohnt sich eine genauere Prüfung, ob die Zusatzangabe zur inhaltlich verantwortlichen Person nötig ist, etwa bei einer GmbH mit eigenem Redaktionsblog.
Mehr zur allgemeinen Impressumspflicht liest du im Begriff Impressumspflicht. Ein passendes Muster für deine Rechtsform, inklusive aktueller Rechtsgrundlage, findest du auf der Seite Impressum Freiberufler oder in der Übersicht nach Rechtsform.