Die Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung taucht in fast jedem Impressum eines Online-Shops auf. Trotzdem gibt es häufige Missverständnisse.

Zwei getrennte Pflichtangaben

Der Link zur Plattform und die Aussage zur Teilnahmebereitschaft an einem Schlichtungsverfahren sind zwei verschiedene Angaben. Beide müssen im Impressum stehen.

Wer die Pflicht hat

Verkaufst du an Verbraucher innerhalb der EU, greift die Pflicht in der Regel. Reine B2B-Anbieter sind meist ausgenommen.

Auf Englisch mitgedacht

Zeigst du dein Impressum auch auf Englisch, übersetze den Hinweis konsequent mit, etwa als “Online Dispute Resolution (ODR) Platform”. Der Link bleibt in beiden Sprachversionen identisch.

Beispieltext für dein Impressum

Ein vollständiger Absatz kann etwa so aussehen: “Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, abrufbar unter ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.” Bist du zur Teilnahme bereit, ersetzt du den letzten Satz durch den Namen der zuständigen Schlichtungsstelle.

Manche Shops verlinken noch auf eine alte Adresse der Plattform oder geben nur den Namen ohne funktionierenden Link an. Ein reiner Text ohne klickbaren Link gilt als unvollständige Pflichtangabe und sollte bei jeder Überarbeitung des Impressums geprüft werden.

Bußgeld und Abmahnrisiko bei fehlendem Hinweis

Ein fehlender oder unvollständiger Hinweis auf die OS-Plattform zählt zu den häufigsten Abmahngründen im Online-Handel, weil er sich technisch leicht und automatisiert prüfen lässt. Mitbewerber und spezialisierte Kanzleien kontrollieren Online-Shops regelmäßig gezielt auf genau diesen Punkt.

OS-Plattform bei App-basierten Shops

Verkaufst du zusätzlich über eine mobile App, gilt die Hinweispflicht ebenso wie auf der Website. Prüfe, ob der Link zur OS-Plattform auch im Impressum-Bereich deiner App vorhanden und aktuell ist, App-Updates werden hier in der Praxis häufig übersehen.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für einen einzelnen Onlineshop-Artikel auf einem Marktplatz? Ja, auch auf Marktplätzen wie Etsy oder Amazon musst du den Hinweis in deinem eigenen Verkäuferprofil oder Impressum bereitstellen, sofern die Plattform dies zulässt.

Reicht ein Hinweis in den AGB statt im Impressum? Der Hinweis sollte leicht auffindbar sein, am gängigsten und sichersten ist die Platzierung direkt im Impressum, zusätzlich in den AGB ist unschädlich.

Ändert sich der Link zur Plattform gelegentlich? Die Basis-URL ec.europa.eu/consumers/odr bleibt stabil, prüfe sie aber im Rahmen deines jährlichen Impressum-Checks trotzdem einmal aktiv.

Neue Shop-Systeme und automatisierte Impressum-Blöcke

Viele Shop-Systeme bieten fertige Textbausteine für den OS-Plattform-Hinweis an. Übernimmst du einen solchen Baustein unverändert, prüfe trotzdem, ob Link und Formulierung noch aktuell sind, gerade nach einem Wechsel des Shop-Systems oder einem größeren Website-Relaunch werden veraltete Textbausteine leicht übersehen.

Kombination mit anderen Streitschlichtungsangaben

Neben der OS-Plattform gibt es je nach Branche zusätzliche Hinweispflichten zu Verbraucherschlichtungsstellen, etwa im Reise- oder Versicherungsbereich. Prüfe branchenspezifisch, ob neben dem OS-Plattform-Hinweis noch weitere Angaben zu einer zuständigen Schlichtungsstelle nötig sind.

Regelmäßiger Check als Teil der Website-Pflege

Nimm die Prüfung des OS-Plattform-Hinweises in deine regelmäßige Website-Wartung auf, etwa zusammen mit dem Check von Ladezeiten oder defekten Links. So bleibt die Angabe auch nach technischen Änderungen am Shop zuverlässig aktuell und vollständig.

Ein letzter Tipp: Speichere den Beispieltext als festen Baustein in deiner Vorlage, damit er bei künftigen Aktualisierungen deines Impressums nicht versehentlich verändert oder gelöscht wird.

Eine vollständige Erklärung findest du im Begriff Streitschlichtung und OS-Verfahren. Ein passendes Muster gibt es auf der Seite Impressum Online-Shop.