Freiberufler wie Texter, Designer oder Berater fragen sich oft, ob für sie besondere Impressum-Regeln gelten. Meist reicht die Standard-Anbieterkennzeichnung, es gibt aber wichtige Ausnahmen.

Reglementierte Berufe

Ärzte, Anwälte, Steuerberater und ähnliche Berufe mit gesetzlicher Kammerzugehörigkeit müssen zusätzlich Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat und die zuständige Kammer mit Anschrift nennen.

Nicht reglementierte Tätigkeiten

Ohne Kammerzugehörigkeit, etwa als Texter oder Fotograf, entfallen diese Zusatzangaben. Die normalen Pflichtangaben nach § 5 DDG reichen aus.

Woher weißt du, ob du eine Kammer hast?

Prüfe deine Berufszulassung oder Ausbildung. Bei Unsicherheit hilft ein Blick auf die Website deiner möglichen Berufskammer, die meist auch Mitgliederlisten führt.

Beispiel: Steuerberater versus Texter

Ein Steuerberater ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer gemeldet und muss im Impressum die Berufsbezeichnung, den Staat der Verleihung sowie Name und Anschrift der Kammer nennen, ergänzt um einen Verweis auf das Steuerberatungsgesetz. Eine freiberufliche Texterin ohne Kammerzugehörigkeit füllt dagegen nur die Standardfelder aus: Name, Anschrift, Kontakt und gegebenenfalls die Umsatzsteuer-ID. Beide erfüllen damit vollständig ihre jeweilige Impressumspflicht, mit unterschiedlichem Umfang.

Was gehört bei Kammerpflicht noch dazu?

Neben Berufsbezeichnung und Kammer verlangt das Gesetz häufig auch einen Hinweis auf die berufsrechtlichen Regelungen, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird, sowie darauf, wo diese Regelungen eingesehen werden können. Bei manchen Berufen, etwa Ärzten, kommt zusätzlich eine Aufsichtsbehörde hinzu.

Was, wenn du mehrere Tätigkeiten kombinierst?

Manche Freiberufler üben zusätzlich zu einer reglementierten Tätigkeit auch eine freie, nicht kammerpflichtige Tätigkeit aus, etwa eine Steuerberaterin, die zusätzlich Vorträge und Schulungen anbietet. In diesem Fall gelten die Kammerangaben für den reglementierten Teil der Tätigkeit weiterhin verpflichtend, unabhängig davon, welcher Tätigkeitsbereich auf der Website im Vordergrund steht.

Kammerangaben in der englischen Fassung

Zeigst du dein Impressum auch auf Englisch, gehören die Kammerangaben ebenfalls in die englische Version, nicht nur die Standardangaben. Übersetze die Berufsbezeichnung sinngemäß, etwa Certified Tax Advisor für Steuerberater, und ergänze den deutschen Originalbegriff in Klammern, damit die Zuordnung zum deutschen Recht erkennbar bleibt.

Häufige Fragen

Reicht die Nennung der Berufsbezeichnung ohne Kammer? Nein, bei reglementierten Berufen müssen beide Angaben gemeinsam stehen, die Berufsbezeichnung allein reicht nicht aus.

Was, wenn ich in mehreren Bundesländern tätig bin? Maßgeblich ist die Kammer, bei der du tatsächlich Mitglied bist, unabhängig davon, in wie vielen Bundesländern du Kunden betreust.

Was passiert, wenn Kammerangaben fehlen? Ein fehlender Pflichthinweis gilt wie ein sonst unvollständiges Impressum als Wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden.

Praxisgemeinschaft: mehrere Freiberufler gemeinsam

Arbeiten mehrere Freiberufler in einer gemeinsamen Praxis oder Bürogemeinschaft zusammen, ohne eine eigene Gesellschaft zu gründen, reicht eine gemeinsame Praxisbezeichnung im Impressum nicht aus. Jede beteiligte Person muss einzeln mit vollem Namen, Berufsbezeichnung und, falls zutreffend, der zuständigen Kammer genannt werden. Das gilt auch dann, wenn die Website unter einem gemeinsamen Markennamen auftritt.

Sonderfall Nebentätigkeit

Übst du eine reglementierte Tätigkeit nur als Nebentätigkeit neben einem Hauptberuf aus, gelten die Kammerangaben trotzdem, sobald diese Tätigkeit auf deiner Website beworben oder tatsächlich ausgeübt wird. Der Umfang der Tätigkeit spielt für die Impressumspflicht keine Rolle, nur die Tatsache, dass die reglementierte Tätigkeit überhaupt stattfindet.

Kammerangaben regelmäßig prüfen

Wechselst du die zuständige Kammer, etwa durch einen Umzug in ein anderes Bundesland, muss das Impressum unmittelbar angepasst werden. Eine veraltete Kammerangabe wird bei einer Prüfung genauso als Fehler gewertet wie eine ganz fehlende Angabe.

Ausführliche Angaben findest du im Begriff Kammerangaben für Freiberufler und auf der Seite Impressum Freiberufler.